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Versicherungsrecht Aktuell

Versicherungsrecht Aktuell

Von: Oliver Meixner
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Über diesen Titel

Der Name ist Programm. Es werden neue und für die Praxis relevante Entscheidungen vorgestellt und deren Auswirkungen beleuchtet. Dazu werden aber auch Verlautbarungen der BaFin, neue AVB oder technische Entwicklungen und deren Bedeutung für die tägliche Arbeit besprochen.Oliver Meixner
  • Phishing und Pharming
    Nov 20 2025


    LG Bielefeld, Hinweisbeschluss vom 25.9.2025 – 22 S 81/25

    Die Versicherung deckt Phishing nur bei gefälschten E-Mails ab, nicht bei SMS. Der Kläger erhielt eine betrügerischeSMS, daher liegt kein versicherter Phishing-Fall vor. Auch liegt kein Pharming vor, da der Kläger keinen unmittelbaren Zahlungsvorgang auf einer gefälschtenWebsite ausführte, sondern eine digitale Girocard erstellte, die später von Betrügern genutzt wurde. Die Versicherungsbedingungen erfassen die vorgetragenen Umstände nicht, sodass kein Versicherungsfall gegeben ist.

    Der Kläger unterhielt im Zeitraum von Dezember 2022 bis einschließlich Januar 2023 bei der Beklagten eine Hausratversicherung. Unter Ziffer 2.3.2.1 der Versicherungsbedingungen („Zahlungsverkehr im Internet“) ist Folgendes geregelt:

    „Sie sind geschützt, wenn durch eine dernachfolgend genannten Gefahren ungewollte Zahlungen von Ihrem Konto ausvorgenommen werden.

    … Folgende Gefahren sind versichert:

    „Phishing“ und „Pharming“:

    „Phishing“: Dritte gelangen über einegefälschte E-Mail an die Zugangs- und Identifikationsdaten zu Ihrem Konto.

    „Pharming“: Dritte ahmen denInternetauftritt Ihres Geldinstituts/Online-Bezahldienstes nach und leitendadurch Ihre Anfrage auf eine betrügerische Seite um. Sie führen im Glauben andie Echtheit der Seite Zahlungsvorgänge aus.“

    JohannsenRechtsanwälte

    Hamburger Institut für Versicherungsrecht undHaftpflichtrecht

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    21 Min.
  • Ich stelle mich nicht um
    Nov 14 2025

    OLG Rostock, Hinweisbeschluss vom06.08.2025 – 4 U 61/25

    Der Kläger hatte Anspruch auf Zahlung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Beklagte stellte die Zahlungen ein, weil der Kläger verlangte Versicherungsangaben verweigerte. Der Kläger holte diese Pflicht im November 2022 nach, woraufhin die Beklagte feststellte, dass eine Berufsunfähigkeit weiterhin besteht. Die Beklagte argumentierte, dass die vorsätzliche Verletzung von Mitwirkungspflichten zu einem endgültigen Leistungsverweigerungsrecht führe. Die Gerichte urteilten jedoch, dass ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aufgrund der nicht fristgerechten Anpassung der Versicherungsbedingungen an § 28 VVG ausreicht. Essei nicht treuwidrig, dass der Kläger nach Erfüllung seiner Pflichten den Anspruch auf rückwirkende Zahlungen geltend macht. Eine endgültige Leistungsfreiheit sei nur unter den Voraussetzungen des § 28 VVG möglich, was hier nicht vorlag.

    JohannsenRechtsanwälte

    HamburgerInstitut für Versicherungsrecht und Haftpflichtrecht

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    15 Min.
  • Rückwärtsversicherung
    Oct 23 2025

    OLG Brandenburg (11. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom15.03.2024 – 11 U 265/23

    Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass die Beklagte gemäß § 2 Abs. 2 S.2 VVG leistungsfrei ist, da der Kläger den Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung nicht schlüssig nachweisen konnte.

    Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat, da eine Rückwärtsversicherung vorliegt und der Kläger den Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung nicht beweisen konnte. Der Kläger konnte nicht plausibel darlegen, dass er seine Vertragserklärung vor dem Eintritt des Versicherungsfalls abgegeben hat. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Zeugin des Klägers keine konkreten Angaben zum Abgabezeitpunkt machen konnte. Zudem war der Kläger als selbstständiger Versicherungsvertreter der Beklagten tätig, was die Annahme einer Rückwärtsversicherung stützte.

    JohannsenRechtsanwälte⁠

    ⁠HamburgerInstitut für Versicherungsrecht und Haftpflichtrecht


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    15 Min.
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