Ich stelle mich nicht um
Artikel konnten nicht hinzugefügt werden
Der Titel konnte nicht zum Warenkorb hinzugefügt werden.
Der Titel konnte nicht zum Merkzettel hinzugefügt werden.
„Von Wunschzettel entfernen“ fehlgeschlagen.
„Podcast folgen“ fehlgeschlagen
„Podcast nicht mehr folgen“ fehlgeschlagen
-
Gesprochen von:
-
Von:
Über diesen Titel
OLG Rostock, Hinweisbeschluss vom06.08.2025 – 4 U 61/25
Der Kläger hatte Anspruch auf Zahlung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Beklagte stellte die Zahlungen ein, weil der Kläger verlangte Versicherungsangaben verweigerte. Der Kläger holte diese Pflicht im November 2022 nach, woraufhin die Beklagte feststellte, dass eine Berufsunfähigkeit weiterhin besteht. Die Beklagte argumentierte, dass die vorsätzliche Verletzung von Mitwirkungspflichten zu einem endgültigen Leistungsverweigerungsrecht führe. Die Gerichte urteilten jedoch, dass ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aufgrund der nicht fristgerechten Anpassung der Versicherungsbedingungen an § 28 VVG ausreicht. Essei nicht treuwidrig, dass der Kläger nach Erfüllung seiner Pflichten den Anspruch auf rückwirkende Zahlungen geltend macht. Eine endgültige Leistungsfreiheit sei nur unter den Voraussetzungen des § 28 VVG möglich, was hier nicht vorlag.
JohannsenRechtsanwälte
HamburgerInstitut für Versicherungsrecht und Haftpflichtrecht