Phishing und Pharming
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LG Bielefeld, Hinweisbeschluss vom 25.9.2025 – 22 S 81/25
Die Versicherung deckt Phishing nur bei gefälschten E-Mails ab, nicht bei SMS. Der Kläger erhielt eine betrügerischeSMS, daher liegt kein versicherter Phishing-Fall vor. Auch liegt kein Pharming vor, da der Kläger keinen unmittelbaren Zahlungsvorgang auf einer gefälschtenWebsite ausführte, sondern eine digitale Girocard erstellte, die später von Betrügern genutzt wurde. Die Versicherungsbedingungen erfassen die vorgetragenen Umstände nicht, sodass kein Versicherungsfall gegeben ist.
Der Kläger unterhielt im Zeitraum von Dezember 2022 bis einschließlich Januar 2023 bei der Beklagten eine Hausratversicherung. Unter Ziffer 2.3.2.1 der Versicherungsbedingungen („Zahlungsverkehr im Internet“) ist Folgendes geregelt:
„Sie sind geschützt, wenn durch eine dernachfolgend genannten Gefahren ungewollte Zahlungen von Ihrem Konto ausvorgenommen werden.
… Folgende Gefahren sind versichert:
„Phishing“ und „Pharming“:
„Phishing“: Dritte gelangen über einegefälschte E-Mail an die Zugangs- und Identifikationsdaten zu Ihrem Konto.
„Pharming“: Dritte ahmen denInternetauftritt Ihres Geldinstituts/Online-Bezahldienstes nach und leitendadurch Ihre Anfrage auf eine betrügerische Seite um. Sie führen im Glauben andie Echtheit der Seite Zahlungsvorgänge aus.“
JohannsenRechtsanwälte
Hamburger Institut für Versicherungsrecht undHaftpflichtrecht