Einfach Recht - Antworten rund ums Arbeitsrecht! Titelbild

Einfach Recht - Antworten rund ums Arbeitsrecht!

Einfach Recht - Antworten rund ums Arbeitsrecht!

Von: Sandro Wulf Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Mediator
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Über diesen Titel

Die moderne Arbeitswelt im deutschen Arbeitsrecht. Hier geht es um Themen rund ums Verhältnis des Arbeitgebers, Mitarbeiter, Betriebsrat, Personalrat und weiterer Beteiligter. Aktuelle Tendenzen in der Rechtsprechung, der Gesetzgebung und Gestaltung von Arbeitsverhältnissen.Sandro Wulf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Mediator Ökonomie
  • Muss der Arbeitgeber eine Personalakte führen – und muss sie digital sein?
    Mar 9 2026

    Herzlich willkommen zu einer neuen Folge von „Einfach Recht" deinem Podcast für aktuelle Themen aus dem Arbeitsrecht.

    Mein Name ist Sandro Wulf, ich bin Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und zertifizierter Mediator bei den Rechtsanwälten Wulf & Collegen in Magdeburg und Stendal. In dieser Folge räume ich mit einem weit verbreiteten Mythos auf: der angeblichen Pflicht zur digitalen Personalakte ab 2027.

    In dieser Folge erfährst du:

    • Was eine Personalakte juristisch wirklich ist – und warum auch Schubladen und Excel-Listen dazugehören können

    • Ob ein Arbeitgeber im Privatsektor überhaupt verpflichtet ist, eine Personalakte zu führen – und was im öffentlichen Dienst gilt

    • Was in die Personalakte gehört – und was ausdrücklich nicht hineingehört

    • Ob die Personalakte digital geführt werden muss – und was sich ab 2027 durch die BVV tatsächlich ändert

    • Welche Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat bei der Einführung digitaler HR-Systeme hat

    • Was das Datenschutzrecht (§ 26 BDSG, Art. 32 DSGVO) für die elektronische Personalakte bedeutet

    • Welche Einsichts- und Auskunftsrechte Arbeitnehmer haben – auch nach Art. 15 DSGVO

    • Warum eingescannte Originale bei Kündigung und Aufhebungsvertrag nie das Original ersetzen

    Hier erfährst du mehr:
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    Bei Fragen diskutiere mit mir auf den sozialen Netzwerken, schreib mir deine Frage in den Kommentar oder per Mail.

    Wenn dir der Podcast gefällt, freue ich mich riesig, wenn du ihn abonnierst und mit einer positiven Bewertung unterstützt. Gern kannst du ihn auch mit Freunden teilen.

    Vielen Dank –
    dein Sandro Wulf von Einfach Recht

    #einfachrecht #podcast #Personalakte #Arbeitsrecht #DSGVO #Betriebsrat #HR #Digitalisierung #BVV2027


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    31 Min.
  • Annahmeverzug im Kündigungsschutz – das neue Kräfteverhältnis LAG Niedersachsen 5 SLa 465/25
    Mar 1 2026

    Annahmeverzugslohn nach unwirksamer Kündigung – Wie § 11 KSchG das wirtschaftliche Risiko im Kündigungsschutzprozess neu justiert (LAG Niedersachsen, 5 SLa 465/25)

    Unwirksame Kündigung – und trotzdem kein voller Annahmeverzugslohn?

    Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urt. v. 11.12.2025 – 5 SLa 465/25) setzt ein deutliches Signal für die Praxis:
    Auch wenn eine außerordentliche und eine hilfsweise ordentliche Kündigung unwirksam sind, kann der Annahmeverzugslohn erheblich gekürzt werden – wenn der Arbeitnehmer nicht unverzüglich eine neue Beschäftigung sucht.

    Im entschiedenen Fall verlangte ein Produktionshelfer Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 07.11.–31.12.2024. Das LAG bestätigte zwar die Unwirksamkeit der Kündigungen, kappte jedoch den Anspruch bereits zum 15.12.2024, weil der Arbeitnehmer sich erst am 5. Dezember beworben hatte. Nach Auffassung des Gerichts hätte er spätestens Mitte Dezember eine neue Stelle finden können.

    Die eigentliche Bedeutung der Entscheidung liegt jedoch nicht im Einzelfall von wenigen Wochen – sondern in ihrer Übertragbarkeit auf langjährige Kündigungsschutzverfahren. Denn:

    • Annahmeverzug läuft grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

    • In der Praxis dauern Verfahren häufig 12–24 Monate.

    • Der Annahmeverzugslohn bildet regelmäßig den wirtschaftlichen Hebel für hohe Abfindungsforderungen.

    Das LAG durchbricht diese Logik:
    Wer als Arbeitnehmer nicht zeitnah sucht, riskiert die Anrechnung eines hypothetischen Verdienstes – und damit den Verlust seines zentralen Verhandlungsinstruments.

    • § 615 Satz 2 BGB

    • § 11 Nr. 2 KSchG („böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs“)

    • Einordnung in die aktuelle Rechtsprechung des BAG, insbesondere Urt. v. 27.02.2025 – 5 AZR 127/24

    • Wann beginnt die Bewerbungspflicht nach einer Kündigung?

    • Was bedeutet „böswillig“ im Sinne des § 11 KSchG?

    • Wie verändert diese Entscheidung die Vergleichsdynamik im Kündigungsschutzprozess?

    • Was müssen Arbeitgeber konkret vortragen, um sich auf § 11 KSchG berufen zu können?

    • Welche Risiken entstehen, wenn beide Seiten lediglich „abwarten“?

    Annahmeverzug ist kein Automatismus.
    Er setzt Mitwirkung voraus – auf beiden Seiten.

    Wer nicht handelt, verliert Verhandlungsmacht.

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    Bis zur nächsten Folge – bleib rechtlich auf der sicheren Seite!


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    18 Min.
  • Massenentlassungen 2026: EuGH widerspricht dem BAG – warum ein Formfehler alle Kündigungen kippen kann!
    Feb 22 2026

    In dieser Folge von „Einfach Recht“ geht es um die aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.10.2025 zu Massenentlassungen – und deren erhebliche Auswirkungen auf Arbeitgeber.

    Ausgangspunkt ist ein praxisnaher Fall:

    Ein mittelständisches Unternehmen spricht 30 betriebsbedingte Kündigungen aus. Die wirtschaftliche Lage ist nachvollziehbar, der Betriebsrat wurde beteiligt, die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet.

    Im Kündigungsschutzprozess stellt sich heraus:
    Die Anzeige war unvollständig.

    Ergebnis: Sämtliche Kündigungen sind unwirksam.

    Der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 30.10.2025 – C-134/24 „Tomann“ und C-402/24 „Sewel“) stellt klar:

    • Eine fehlende Massenentlassungsanzeige kann nicht nachträglich geheilt werden.

    • Die Anzeige muss objektiv vollständig sein – das Schweigen der Agentur für Arbeit schützt nicht.

    • Die 30-Tage-Frist ist strikt einzuhalten.

    • Solange der deutsche Gesetzgeber nichts ändert, bleibt die Unwirksamkeit die Rechtsfolge bei Verstößen.

    In dieser Episode erfahren Sie:

    • Wann eine Massenentlassung im Sinne des § 17 KSchG vorliegt

    • Welche Pflichten Arbeitgeber gegenüber Betriebsrat und Agentur für Arbeit haben

    • Warum formale Fehler existenzielle wirtschaftliche Folgen haben können

    • Welche konkreten Handlungsempfehlungen sich für Geschäftsführer und HR-Abteilungen ergeben

    • Arbeitgeber

    • Geschäftsführer

    • HR-Leiter und Personalverantwortliche

    • Restrukturierungsberater

    • Insolvenzverwalter

    • EuGH, Urteil vom 30.10.2025 – C-134/24 – Tomann

    • EuGH, Urteil vom 30.10.2025 – C-402/24 – Sewel

    • BAG, ständige Rechtsprechung zu § 17 KSchG

    • Richtlinie 98/59/EG

    Wenn Sie Fragen zu Restrukturierungen, betriebsbedingten Kündigungen oder Massenentlassungen haben:

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    Sandro Wulf
    Rechtsanwalt | Fachanwalt für Arbeitsrecht | zertifizierter Mediator
    Rechtsanwälte Wulf & Collegen


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    15 Min.
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Lieber Sandro,
mein herzliches Beileid für den Verlust. Wie immer danke für den juristischen Umriss des §616 BGB. Ähnelt wohl unserem österreichischen §8(3) AngG.

Danke für den Praktikertipo

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